2. 2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO ist für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörde des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Ist eine Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist bzw. an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).