http.//www.bl.ch/zmg Seite 2 Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für Haftentlassungsgesuche, welche die Staatsanwaltschaft nicht gutheissen will, zuständig (Art. 228 Abs. 2 StPO).