sen. In seiner Stellungnahme vom 6.9.2016 hat der Verteidiger des Beschuldigten dessen unverzügliche Haftentlassung beantragt. Zudem sei diesem eine Entschädigung wegen ungesetzlicher Haft in der Höhe von Fr. 5‘250.-- (35 Tage à Fr. 150.--, Mehrforderung vorbehalten) zu leisten. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Fribourg sei nicht befugt gewesen, Untersuchungshaft anzuordnen bzw. die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hätte spätestens mit der Überführung des Beschuldigten in den Kanton Basel-Landschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft um Haftanordnung ersuchen müssen. Der Beschuldigte hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.