Die Staatsanwaltschaft hat das Haftentlassungsgesuch mit Eingabe vom 2.09.2016 an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet und beantragt, das Gesuch des Beschuldigten sei abzuweisen. Gleichzeitig sei dem Beschuldigten eine Frist von einem Monat zu setzen, innert welchem er kein Haftentlassungsgesuch mehr stellen kann. Zur Begründung ihres Antrags führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte im Kanton Fribourg wegen acht Einbruchdiebstählen im Jahr 2012 ausgeschrieben gewesen sei.