{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-16-419_2016-09-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=fd55b031-17be-49d6-bb40-d86cb0dc0b3b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050683", "Checksum": "c392cde3b703185048813c79cefb7636"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-16-419_2016-09-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9a3e1025-5e6b-4ec8-950f-4fcebdeb614b", "Checksum": "4a979bcf49d3e3ab662ad6ed019ee3f6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 16 419", "350 2016 419"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 13.09.2016 350 16 419 (350 2016 419)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 13.09.2016 350 16 419 (350 2016 419)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 13.09.2016 350 16 419 (350 2016 419)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Haftentlassung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:35:04", "Checksum": "b525a289190fd69a4e76a16794f0eb17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 13.09.2016 350 16 419 (350 2016 419)\nRegeste:\nGesuch um Haftentlassung\n\n3.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass derzeit kein gültiger Hafttitel vorliegt und kein Antrag\nauf Anordnung von Untersuchungshaft gestellt worden ist. Somit befindet sich der Beschuldigte\nseit dem 4.08.2016 ohne Hafttitel in Untersuchungshaft. Seit diesem Zeitpunkt muss der Freiheitsentzug als unrechtmässig gelten. Die Verletzung von Verfahrensregeln im Haftverfahren\nkann verschiedene Rechtsfolgen mit sich bringen, namentlich die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Haft, einen Verzicht auf Auflage der Verfahrenskosten und allenfalls eine Entschädigung gemäss Art. 431 StPO (Urteile des Bundesgerichts 1B_683/2011 vom 5. Januar 2015 E.\n2.2.1 [Pra 101 (2012) Nr. 113] und 1B_258/2013 vom 26. August 2013 E 2.2). Im vorliegenden\nFall erscheint es sachgerecht, wenn der Entscheid über die Höhe der Haftentschädigung dem\nSachrichter überlassen wird, muss doch deren Höhe zuerst festgelegt werden. Diesbezüglich ist\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 6\neine eingehende Aktenkenntnis nötig. Zudem ist abzuklären, welcher Kanton die Entschädigung\nzu leisten hat, hat sich der Beschuldigte doch seit dem 4.08.2016 aufgrund eines Entscheids\ndes Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Fribourg in Haft befunden.\n\n4.\n4.1\nEs werden keine Kosten erhoben.\n\n4.2\nEs ist für die verfahrensabschliessende Behörde festzustellen, dass der Zeitaufwand der Verteidigung für das vorliegende Verfahren pauschal 6 Stunden beträgt.\n\nEs wird\n\nentschieden:\n\n://: 1. Das Haftentlassungsgesuch vom 31.8.2016 wird gutgeheissen.\n\n2. Der Beschuldigte wird nach Ablauf der Frist für die Anmeldung einer Beschwerde seitens der Staatsanwaltschaft durch das Zwangsmassnahmengericht aus der Haft entlassen.\n\n3. Es wird festgestellt, dass sich A.____ seit dem 4.08.2016 unrechtmässig\nin Haft befindet.\n\n4. Über die Höhe einer allfälligen Haftentschädigung hat die verfahrensabschliessen Behörde zu befinden.\n\n5. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n6. Es wird für die verfahrensabschliessende Behörde festgestellt, dass der\nZeitaufwand der Verteidigung für das vorliegende Verfahren (inkl. Haftentlassungsgesuch) pauschal 6 Stunden beträgt.\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 7\nGegen diesen Entscheid haben A.____ und die Staatsanwaltschaft am 13. September 2016 je\neine Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Beide Beschwerden\nsind mit Beschlüssen vom 22. September 2016 zufolge Rückzugs der Beschwerden abgeschrieben worden (470 16 211 und 212).\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 8\n"}