{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-16-419_2016-09-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=fd55b031-17be-49d6-bb40-d86cb0dc0b3b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050683", "Checksum": "c392cde3b703185048813c79cefb7636"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-16-419_2016-09-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9a3e1025-5e6b-4ec8-950f-4fcebdeb614b", "Checksum": "4a979bcf49d3e3ab662ad6ed019ee3f6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 16 419", "350 2016 419"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 13.09.2016 350 16 419 (350 2016 419)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 13.09.2016 350 16 419 (350 2016 419)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 13.09.2016 350 16 419 (350 2016 419)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Haftentlassung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:35:04", "Checksum": "b525a289190fd69a4e76a16794f0eb17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 13.09.2016 350 16 419 (350 2016 419)\nRegeste:\nGesuch um Haftentlassung\n\n Seite 4\nder Kantone Uri, Waadt und Wallis. Letztendlich kann diese Fragen offen gelassen werden, da\nzum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengerichts\ndes Kantons Fribourg keine formelle Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft Fribourg bestanden hat und der Gerichtsstand noch nicht im Sinne von Art. 42 StPO verbindlich\nbestimmt worden ist. Somit ist der Kanton Fribourg zum Zeitpunkt der Haftanordnung für den\nErlass eines Haftbefehls nicht zuständig gewesen, zumal es der Staatsanwaltschaft Basel-\nLandschaft möglich gewesen wäre, während der hängigen Gerichtsstandsanfrage beim\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft zu beantragen. Selbst wenn von einer Zuständigkeit des Kantons Fribourg ausgegangen würde, so\nhätte dieser ein Haftverlängerungsverfahren gemäss Art. 227 StPO und nicht ein Haftanordnungsverfahren gemäss Art. 224 StPO durchführen müssen. Das durch diese beiden Kantone\ngewählte Vorgehen hat sich insofern nachteilig für den Beschuldigten ausgewirkt, als dieser im\nKanton Fribourg einen neuen amtlichen Verteidiger erhalten hat (RA X.____), wobei unsicher\nist, ob dieser vom im Kanton Basel-Landschaft hängigen Verfahren Kenntnis gehabt hat. Sicher\nist, dass der bisherige Verteidiger (RA N. Roulet) im Verfahren des Kantons Basel-Landschaft\nkeine Kenntnis von der erneuten Inhaftierung (richtigerweise Verlängerung der Untersuchungshaft) seines Mandanten hatte, obwohl des Mandat nicht formell aufgelöst worden ist.\n\n2.4\nDas Vorgehen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ist auch insofern problematisch, da das\nKantonsgericht Basel-Landschaft am 19.7.2016 ausdrücklich festgehalten hat, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Beschleunigungsgebot verletzt hat und bis zum 3.08.2016\ndie erforderlichen Beweise für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft (Auswertung der\nRück-ID, Zuordnung des Deliktsguts) vorzulegen hat oder das Verfahren bis dann an den Kanton Fribourg abzutreten ist. Durch das von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gewählte\nVorgehen ist diese Anordnung des Kantonsgerichts unterlaufen worden, ist doch das Gerichtsstandsverfahren eben noch nicht formell abgeschlossen gewesen und nicht nachvollziehbar, ob\ndas Zwangsmassnahmengericht des Kantons Fribourg bzw. der dortige Verteidiger Kenntnis\nvon diesem Entscheid hatten.\n\n2.5\nUnter Würdigung aller Umstände ist deshalb festzustellen, dass die Kantone Basel-Landschaft\nund Fribourg ein Verfahren gewählt haben, welches den Beschuldigten übermässig in seinen\nRechten verletzt hat. Es wäre der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft möglich gewesen, fristgerecht bis zum 3.08.2016 einen Haftverlängerungsantrag beim Zwangsmassnahmengericht\nBasel-Landschaft einzureichen. Dadurch wäre sichergestellt worden, dass die Anordnung des\nKantonsgerichts Basel-Landschaft betreffend Begründung des dringenden Tatverdachts und\nBeschleunigungsgebot gefolgt wird. Zudem wäre eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet worden, indem der Beschuldigte im Rahmen des Entscheids über die Fortset-\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 5\nzung der Haft nach dem 3.08.2016 durch seinen bisherigen Verteidiger (RA N. Roulet) vertreten\nund damit sichergestellt worden wäre, dass dieser in diesem Haftverfahren Kenntnis sämtlicher\nbisher ergangener Entscheid gehabt hätte. Zusätzlich wäre es der Verteidigung möglich gewesen, von den längeren Fristen eines Haftverlängerungsverfahrens zu profitieren und sich damit\neingehender mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen. Dies gilt auch für\nden Fall, dass das Verfahren am 28.07.2016 bereits formell an den Kanton Fribourg abgetreten\nworden wäre und sich dieser bereit erklärt hätte, in der kurzen Frist selber ein Haftverlängerungsverfahren durchzuführen.\n\n2.6\nBei der Antragsfrist von vier Tagen gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift. Deren Verletzung hat keine Haftentlassung zur Folge, wenn das Zwangsmassnahmengericht noch innert der ursprünglichen Haftfrist die Haftverlängerung anordnen kann.\nEbenfalls ist es zulässig, dass die Staatsanwaltschaft ein Haftanordnungsverfahren gemäss Art.\n224 ff. StPO anstrengt, sofern die beschuldigte Person noch nicht aus der Haft entlassen worden ist (MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 227 N 2 f.). Im vorliegenden Fall ist der letzte formell korrekte\nHafttitel am 3. August 2016 abgelaufen. Die Haftanordnung durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Fribourg ist durch eine unzuständige Behörde in einem formell mangelhaften\nVerfahren ergangen, da das Verfahren noch nicht formell durch den Kanton Fribourg übernommen worden war und es sich ohnehin um ein Haftverlängerungsverfahren gehandelt hätte. Zwar\nbefindet sich der Beschuldigte nach wie vor in Untersuchungshaft, doch hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im vorliegenden Fall nur die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs\nbeantragt, nicht aber die erneute Inhaftierung des Beschuldigten. Mangels Antrags betreffend\neine Haftanordnung kann das Zwangsmassnahmengericht nicht über eine solche befinden.\n\n"}