{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-16-419_2016-09-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=fd55b031-17be-49d6-bb40-d86cb0dc0b3b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050683", "Checksum": "c392cde3b703185048813c79cefb7636"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-16-419_2016-09-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9a3e1025-5e6b-4ec8-950f-4fcebdeb614b", "Checksum": "4a979bcf49d3e3ab662ad6ed019ee3f6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 16 419", "350 2016 419"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 13.09.2016 350 16 419 (350 2016 419)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 13.09.2016 350 16 419 (350 2016 419)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 13.09.2016 350 16 419 (350 2016 419)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Haftentlassung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:35:04", "Checksum": "b525a289190fd69a4e76a16794f0eb17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 13.09.2016 350 16 419 (350 2016 419)\nRegeste:\nGesuch um Haftentlassung\n\n2.\n2.1\nGemäss Art. 31 Abs. 1 StPO ist für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörde\ndes Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Ist eine Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes\nzuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist bzw. an\ndem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die\nStrafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der\nzuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so entscheidet das Bundesstrafgericht (Art. 40 Abs. 2 StPO). Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen (Art. 42 Abs. 1 StPO).\nGemäss Art. 42 Abs. 2 StPO werden verhaftete Personen den Behörden anderer Kantone erst\nzugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich bestimmt worden ist. Durch diese Bestimmung\nsoll verhindert werden, dass eine beschuldigte Person ohne Haftverfahren von einer Behörde\nbzw. einem Kanton zum anderen hin und her geführt wird. Die Verantwortung, das Verfahren\nund die Zuständigkeit für die Untersuchungshaft sollen bis zur Bestimmung des Gerichtsstands\nbei den Behörden des anordnenden Kantons verbleiben, wobei die beschuldigte Person anderen Behörden zur Befragung überstellt werden kann. Erst mit einer formellen Gerichtsstandsanerkennung bzw. einem Entscheid im Gerichtsstandskonflikt kann das Strafverfahren der örtlich\nzuständigen Behörde abgetreten werden (ERICH KUHN, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne\nHeer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 42 N 1 ff.; THOMAS\nFINGERHUT/VIKTOR LIEBER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 42 N 3\nf.). Laut Ziff. 23 der Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz vom\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 3\n20. November 2014 zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichtsstandsempfehlungen)\nsprechen sich die beteiligten Kantone untereinander über die Zuständigkeit für die Verlängerung befristeter Zwangsmassnahmen ab, wenn deren Verlängerung ansteht. Können sich die\nbeteiligten Kantone nicht einigen, so sorgt der abtretende Kanton dafür, dass die Massnahmen\nnoch für zehn Tage ab Eingang der Akten an den übernehmenden Kanton andauern.\n\n2.2\nIm vorliegenden Fall befindet sich der Beschuldigte gestützt auf eine Haftanordnung des\nZwangsmassnahmengerichts des Kantons Fribourg seit dem 28.07.2016 in Untersuchungshaft\n(befristet bis zum 27.10.2016), nachdem der Hafttitel des Kantons Basel-Landschaft (Beschluss\ndes Kantonsgerichts vom 19.7.2016) am 3.08.2016 abgelaufen ist. Die Staatsanwaltschaft Ba-\nsel-Landschaft hat in ihrem Antrag ausgeführt, dass sie seit April 2016 und somit beinahe seit\nAnordnung der Untersuchungshaft Kenntnis von damals noch sistierten Fällen im Kanton Fribourg gehabt hat. Diese sind dann auch schon im Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-\nLandschaft vom 10.6.2016 und im Beschluss des Kantonsgerichts vom 19.7.2016 erwähnt worden, wobei diesbezüglich nicht von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen worden ist.\nEntgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft kann deshalb nicht davon gesprochen werden, dass die Verfahren des Kantons Fribourg in den Verfahren im Kanton\nBasel-Landschaft keine Rolle gespielt haben. Vielmehr sind sie insbesondere bei der Frage der\nVerhältnismässigkeit der Untersuchungshaft berücksichtigt worden, hat das Kantonsgericht in\nseinem Beschluss doch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unverzüglich ein Gerichtsstandsverfahren mit dem Kanton Fribourg zu führen bzw. abzuschliessen sei.\n\n2.3\nAus dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 2.09.2016 geht hervor, dass zu diesem Zeitpunkt\nerst mündlich eine Abtretung des Verfahrens an den Kanton Fribourg vereinbart worden ist,\nwobei diese Abtretung erst nach Beendigung der im Kanton Basel-Landschaft hängigen Verfahren vorgenommen werde. Gleichzeitig hat die Staatsanwaltschaft dargelegt, dass das im Kanton Basel-Landschaft hängige Verfahren noch nicht vollständig abgeschlossen ist und „als Massnahme gegen die vorliegende Fluchtgefahr“ der Beschuldigte am 28.07.2016 und damit vier\nArbeitstage vor Ablauf der zuletzt durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft verfügten Haft\ndem Kanton Fribourg zugeführt worden ist. Dort ist der Beschuldigte gleichentags im Rahmen\neiner Haftanordnung in Untersuchungshaft versetzt worden. Dies stimmt auch mit dem Inhalt\ndes Mails der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an X.___, Kanton Fribourg, vom 19.07.2016\nüberein. In der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22.07.2016 ist ebenfalls von einer Verlegung des Beschuldigten in den Kanton Fribourg die Rede. Des Weiteren\nbefindet sich in den Akten eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Fribourg vom 26.08.2016,\nwonach ihr Verfahren gegen den Beschuldigten an den Kanton Basel-Landschaft abgetreten\nwird. Unklar ist, ob es sich hier nur um die „Fribourger Verfahren“ handelt oder auch diejenigen\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\n"}