{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-16-419_2016-09-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=fd55b031-17be-49d6-bb40-d86cb0dc0b3b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050683", "Checksum": "c392cde3b703185048813c79cefb7636"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-16-419_2016-09-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9a3e1025-5e6b-4ec8-950f-4fcebdeb614b", "Checksum": "4a979bcf49d3e3ab662ad6ed019ee3f6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 16 419", "350 2016 419"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 13.09.2016 350 16 419 (350 2016 419)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 13.09.2016 350 16 419 (350 2016 419)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 13.09.2016 350 16 419 (350 2016 419)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Haftentlassung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:35:04", "Checksum": "b525a289190fd69a4e76a16794f0eb17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 13.09.2016 350 16 419 (350 2016 419)\nRegeste:\nGesuch um Haftentlassung\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13.09.2016 (350 16 419)\n____________________________________________________________________________\n\nHaftentlassungsgesuch U-Haft\n\nBesetzung Präsident Dr. B. Schmidli\nGerichtsschreiberin Dr. Ch. von Arx\n\nIn Sachen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach,\n4132 Muttenz 1\n\ngegen\n\nA.____\nvertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, Rebgasse 1, Postfach 477,\n4005 Basel\nBeschuldigte Person\n\nBetreffend Gesuch um Haftentlassung\n\nA\n\nGegen den Beschuldigten wird durch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren unter anderem wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls geführt. Aufgrund des dringenden Tatverdachts\nsowie wegen Fluchtgefahr ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 26.3.2016 Untersuchungshaft bis zum 22.6.2016 an (350 16 161). Am 17.6.2016\nwies das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab und verlängerte gleichzeitig die Untersuchungshaft bis zum 22.9.2016 (350 16\n299/300). Eine durch den Beschuldigten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde\ndurch das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 19.7.2016 teilweise gutgeheissen, indem die\nUntersuchungshaft nur bis zum 3.08.2016 verlängert wurde. Mit Verfügung vom 29.07.2016\nordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Fribourg Untersuchungshaft bis zum\n27.10.2016 an.\n\nB\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\nDer Verteidiger des Beschuldigten hat mit Schreiben vom 31.08.2016 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dessen Haftentlassung beantragt. Er begründet sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass durch das Gerichtsstandsverfahren mit dem Kanton Fribourg das Beschleunigungsverbot verletzt worden sei. Zudem liege kein gültiger Hafttitel vor. Die Verfügung\ndes Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Fribourg stelle keine eigene Haftanordnung dar.\nVielmehr sei dadurch die durch den Kanton Basel-Landschaft angeordnete Untersuchungshaft\nverlängert worden. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hätte vier Tage vor der geplanten\nRückübernahme des Beschuldigten, welche voraussichtlich am 1.09.2016 stattfinde, am\n28.08.2016 beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft einen Antrag auf Verlängerung\nder Untersuchungshaft einreichen müssen.\nDie Staatsanwaltschaft hat das Haftentlassungsgesuch mit Eingabe vom 2.09.2016 an das\nZwangsmassnahmengericht weitergeleitet und beantragt, das Gesuch des Beschuldigten sei\nabzuweisen. Gleichzeitig sei dem Beschuldigten eine Frist von einem Monat zu setzen, innert\nwelchem er kein Haftentlassungsgesuch mehr stellen kann. Zur Begründung ihres Antrags führt\ndie Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte im Kanton Fribourg wegen acht Einbruchdiebstählen im Jahr 2012 ausgeschrieben gewesen sei. Mündlich sei vereinbart worden, dass\ndas Verfahren (vermutlich die Baselbieter Fälle) gegen den Beschuldigten nach Abschluss der\nUntersuchung im Kanton Basel-Landschaft an den Kanton Fribourg abgetreten werde. Da das\nVerfahren bis zum 3.08.2016 im Kanton Basel-Landschaft nicht vollständig habe abgeschlossen\nwerden können, sei der Beschuldigte als Massnahme gegen die Fluchtgefahr aufgrund einer\nRipol-Ausschreibung am 28.07.2016 dem Kanton Fribourg zugeführt worden. Dort sei er am\n28.07.2016 angehalten und am 29.07.2016 in Haft versetzt worden. Am 11.08.2016 habe die\nStaatsanwaltschaft das Verfahren mit einer Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft\nFribourg geschickt. Der Kanton Fribourg habe den Gerichtsstand am 17.08.2016 nicht anerkannt. Die Akten seien in der Folge zusammen mit einer Gerichtsstandsanfrage des Kantons\nFribourg am 30.08.2016 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eingetroffen. Nach wie\nvor liege ein dringender Tatverdacht betreffend Einbruchdiebstähle in den Kantonen Basel-\nLandschaft, Waadt, Wallis, Uri und Fribourg vor. Ebenso sei immer noch Fluchtgefahr gegeben.\nEs habe jederzeit ein gültiger Hafttitel vorlegen. Das Beschleunigungsverbot sei nicht verletzt.\nDas Verfahren im Kanton Fribourg sei vom 18.7.2016 bis zum 22.7.2016 sistiert gewesen. Seit\ndem 28.07.2016 habe die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft keinen Zugriff auf den Beschuldigten. Zudem sei geplant, die Anklage bis Mitte Oktober 2016 an das Strafgericht zu überweisen.\nIn seiner Stellungnahme vom 6.9.2016 hat der Verteidiger des Beschuldigten dessen unverzügliche Haftentlassung beantragt. Zudem sei diesem eine Entschädigung wegen ungesetzlicher\nHaft in der Höhe von Fr. 5‘250.-- (35 Tage à Fr. 150.--, Mehrforderung vorbehalten) zu leisten.\nDas Zwangsmassnahmengericht des Kantons Fribourg sei nicht befugt gewesen, Untersuchungshaft anzuordnen bzw. die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hätte spätestens mit der\nÜberführung des Beschuldigten in den Kanton Basel-Landschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft um Haftanordnung ersuchen müssen. Der Beschuldigte hat auf die\nDurchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 2\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\nGestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG\nist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für Haftentlassungsgesuche, welche die\nStaatsanwaltschaft nicht gutheissen will, zuständig (Art. 228 Abs. 2 StPO).\n\n"}