Durch die Verpflichtung zur Teilnahme am Lernprogramm gegen häusliche Gewalt mit einem ersten Termin bis zum 9. Mai 2016 wird der Beschuldigte ebenfalls nicht übermässig in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt, handelt es sich bei dieser Frist doch lediglich um einen Termin für eine erste Kontaktaufnahme. Derzeit macht es allerdings keinen Sinn, diese Ersatzmassnahme aufrecht zu erhalten, dauert die Absolvierung dieses Programms doch einige Monate. Es ist indessen nicht absehbar, ob die Ersatzmassnahmen über den 21. Mai 2016 hinweg aufrecht erhalten werden können. 16.-17. (…) Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Mai 2016 (350 16 244)