Die Eröffnung eines Entscheids in einem schriftlichen Verfahren wäre ebenfalls nicht früher möglich gewesen, hätte dem Beschuldigten doch noch das rechtliche Gehör mit einer Frist von einigen Stunden gewährt werden müssen. Durch das vom Zwangsmassnahmengericht gewählte Vorgehen hat der Beschuldigte somit bereits am 30. April 2016 und damit drei Tage vor Ablauf der Maximalfrist bzw. zwei Tage vor Ablauf eines realistischen Zeitpunkts für einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts in einem ordentlichen Verfahren gemäss Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 224 StPO aus der Haft entlassen werden können.