Aufgrund der organisatorischen Gegebenheiten (Organisation der Verhandlung) hätte im vorliegenden Fall eine Verhandlung kaum vor dem 1. Mai 2016, 10:00 Uhr, durchgeführt werden können. Die Eröffnung eines Entscheids in einem schriftlichen Verfahren wäre ebenfalls nicht früher möglich gewesen, hätte dem Beschuldigten doch noch das rechtliche Gehör mit einer Frist von einigen Stunden gewährt werden müssen.