226 Abs. 1 StPO). Somit hätte der sich in polizeilichem Gewahrsam befindliche Beschuldigte längstens bis zum 3. Mai 2016, 12:09 Uhr, in Haft belassen werden können, wenn sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch das Zwangsmassnahmengericht ihre Fristen ausgeschöpft hätten. Aufgrund der organisatorischen Gegebenheiten (Organisation der Verhandlung) hätte im vorliegenden Fall eine Verhandlung kaum vor dem 1. Mai 2016, 10:00 Uhr, durchgeführt werden können.