Dies wäre im vorliegenden Fall am 1. Mai 2016 um 12:09 Uhr, gewesen. Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag auf Erlass von Ersatzmassnahmen aber bereits am 30. April 2016, 11:45 Uhr, und damit 24 Stunden früher beim Zwangsmassnahmengericht eingereicht. Das Zwangsmassnahmengericht wiederum hätte innerhalb von 48 Stunden und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. eines schriftlichen Verfahrens über den Erlass der Ersatzmassnahmen befinden müssen (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 226 Abs. 1 StPO).