Ebenso hat das Zwangsmassnahmengericht den Beschuldigten vor Erlass der Verfügung vom 30. April 2016 nicht angehört, sondern ihm nachträglich das rechtliche Gehör gewährt. Durch dieses Vorgehen ist der Beschuldigte insofern nicht in seinen Rechten verletzt worden, als dass die Haftentlassung zu einem früheren Zeitpunkt, d.h. vor Gewährung des rechtlichen Gehörs hat stattfinden können. [Gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO muss die Staatsanwaltschaft innert 48 Stunden seit der Anhaltung ihren Haftantrag bzw. Antrag auf Erlass von Ersatzmassnahmen beim Zwangsmassnahmengericht einreichen. Dies wäre im vorliegenden Fall am 1. Mai 2016 um 12:09 Uhr, gewesen.