Gemäss Art. 224 Abs. 1 und 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft vor Einreichung eines Antrags auf Anordnung von Untersuchungshaft oder Ersatzmassnahmen die beschuldigte Person zu befragen, damit sie sich zum Tatverdacht und den Haftgründen äussern kann. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass dies unterblieben ist. Ebenso hat das Zwangsmassnahmengericht den Beschuldigten vor Erlass der Verfügung vom 30. April 2016 nicht angehört, sondern ihm nachträglich das rechtliche Gehör gewährt.