Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 237 N 46). Verzichtet die Staatsanwaltschaft auf einen Haftantrag, so verfügt sie unverzüglich die Freilassung und trifft die erforderlichen sichernden Massnahmen, falls sie Ersatzmassnahmen beantragt (Art. 224 Abs. 3 StPO). In diesem Zusammenhang ist es der Staatsanwaltschaft auch möglich, ein provisorisches Kontaktverbot anzuordnen (MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 224 N 19; BGE 142 IV 29). Gemäss Art.