237 Abs. 4 StPO sind für die Anordnung von Ersatzmassnahmen die Vorschriften über die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sinngemäss anwendbar. Bei einer strengen Auslegung dieses Verweises hätte das Zwangsmassnahmengericht deshalb innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags auf Erlass von Ersatzmassnahmen eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wobei es diesem nicht möglich ist, anstelle der beantragten Ersatzmassnahmen Untersuchungshaft anzuordnen (MATTHIAS HÄRRI, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische