Dies kann durch die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten, einer Rück-ID und vor allem einer Auswertung des beigezogenen Audio- und Videomaterials des Bahnhofs in X.___ erfolgen. Unter den gegebenen Umständen wäre die Anordnung von Untersuchungshaft nur für eine kurze Zeit möglich. Somit können auch Ersatzmassnahmen nur für die Dauer von drei Wochen angeordnet werden. Innert dieser Zeit sollte es möglich sein, die nun anstehenden Ermittlungen durchzuführen, welche geeignet sind, den dringenden Tatverdacht zu erhärten. 15. Gemäss Art.