Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte aufgrund der Schwere des ihm vorgeworfenen Delikts (versuchte schwere Körperverletzung) und seiner Vorstrafen bei einer allfälligen Verurteilung durch das zuständige Gericht mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Derzeit kann allerdings nur von einem dringenden (Anfangs-)Tatverdacht ausgegangen werden, welcher sich innert kürzester Zeit zu erhärten hat. Dies kann durch die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten, einer Rück-ID und vor allem einer Auswertung des beigezogenen Audio- und Videomaterials des Bahnhofs in X.___ erfolgen.