212 Abs. 2 StPO nicht länger dauern als - im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung - die konkret zu erwartende freiheitsentziehende Sanktion. Der Grundsatz der zeitlichen Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft gilt auch für Ersatzmassnahmen (BGE 140 IV 74 E. 2.3). 14. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte aufgrund der Schwere des ihm vorgeworfenen Delikts (versuchte schwere Körperverletzung) und seiner Vorstrafen bei einer allfälligen Verurteilung durch das zuständige Gericht mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen.