Zudem bestehen keine Hinweise, dass der Beschuldigte gegenüber weiteren Personen gewalttätig werden könnte. Zum Zeitpunkt der vorläufigen Anordnung der Ersatzmassnahmen hatte das Zwangsmassnahmengericht auch die Teilnahme am Lernprogramm gegen häusliche Gewalt als geeignet erachtet, die Wiederholungsgefahr zu verringern, zumal die bisherige Beratung durch das Männerbüro nicht ausreichend war. 13. Die Untersuchungshaft kann nicht nur aus inhaltlichen Gründen, sondern auch aus zeitlichen Gründen unverhältnismässig werden.