221 Abs. 2 StPO). Unabhängig vom Bestehen allfälliger Haftgründe darf die Untersuchungshaft nicht angeordnet beziehungsweise aufrecht erhalten bleiben, wenn sie unverhältnismässig wäre oder geworden ist (vgl. Art. 197 StPO). 5.-11. (…) 12. Zur Verringerung der erheblichen Wiederholungsgefahr erscheint ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber A.___ ausreichend. Es geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschuldigte sich A.___ gegen deren Willen genähert hat. Zudem bestehen keine Hinweise, dass der Beschuldigte gegenüber weiteren Personen gewalttätig werden könnte.