237 Abs. 1 StPO und § 14 Abs. 4 EG StPO ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für die Anordnung von Ersatzmassnahmen örtlich, sachlich sowie funktionell zuständig. 4. Für die Anordnung und Verlängerung von Ersatzmassnahmen gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 237 Rn. 1). Gemäss Art.