Das Zwangsmassnahmengericht hat mit Verfügung vom 30. April 2016 - vorbehältlich von Einwendungen - diese Ersatzmassnahmen bis zum 30. Juli 2016 angeordnet. 2. In seiner Eingabe vom 3. Mai 2016 hat der Verteidiger des Beschuldigten die Aufhebung der Verfügung vom 30. April 2016 und damit den Verzicht auf Erlass von Ersatzmassnahmen beantragt. Er macht im Wesentlichen geltend, dass kein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten vorliege. Zusätzlich sei die Verfügung vom 30. April 2016 nicht begründet. 3. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 237 Abs. 1 StPO und § 14 Abs. 4