{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-16-244_2016-05-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d206f167-96ca-4e43-93f4-0861503bf99a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433492", "Checksum": "98a681fe60930d088cda8fe1aa1093ce"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-16-244_2016-05-09.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=232ddf53-dedf-46a6-a363-3cf3757ec5e6", "Checksum": "76d1b547fe9cd0dec533341a449ced60"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["350 16 244", "350 2016 244"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 09.05.2016 350 16 244 (350 2016 244)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 09.05.2016 350 16 244 (350 2016 244)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 09.05.2016 350 16 244 (350 2016 244)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ersatzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:22:11", "Checksum": "b1f6abd1352bb64c6a54f0806aa03063", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 09.05.2016 350 16 244 (350 2016 244)\nRegeste:\nErsatzmassnahmen\n\n Dauer von drei Wochen angeordnet werden. Innert dieser Zeit sollte es möglich sein, die\nnun anstehenden Ermittlungen durchzuführen, welche geeignet sind, den dringenden\nTatverdacht zu erhärten.\n15. Gemäss Art. 237 Abs. 4 StPO sind für die Anordnung von Ersatzmassnahmen die\nVorschriften über die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sinngemäss\nanwendbar. Bei einer strengen Auslegung dieses Verweises hätte das\nZwangsmassnahmengericht deshalb innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags auf\nErlass von Ersatzmassnahmen eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wobei es\ndiesem nicht möglich ist, anstelle der beantragten Ersatzmassnahmen\nUntersuchungshaft anzuordnen (MATTHIAS HÄRRI, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne\nHeer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische\nStrafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 237 N 46).\nVerzichtet die Staatsanwaltschaft auf einen Haftantrag, so verfügt sie unverzüglich die\nFreilassung und trifft die erforderlichen sichernden Massnahmen, falls sie\nErsatzmassnahmen beantragt (Art. 224 Abs. 3 StPO). In diesem Zusammenhang ist es\nder Staatsanwaltschaft auch möglich, ein provisorisches Kontaktverbot anzuordnen\n(MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob /\nViktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.\nAufl., Zürich 2014, Art. 224 N 19; BGE 142 IV 29). Gemäss Art. 224 Abs. 1 und 2 StPO\nhat die Staatsanwaltschaft vor Einreichung eines Antrags auf Anordnung von\nUntersuchungshaft oder Ersatzmassnahmen die beschuldigte Person zu befragen,\ndamit sie sich zum Tatverdacht und den Haftgründen äussern kann. Im vorliegenden Fall\nist festzustellen, dass dies unterblieben ist. Ebenso hat das Zwangsmassnahmengericht\nden Beschuldigten vor Erlass der Verfügung vom 30. April 2016 nicht angehört, sondern\nihm nachträglich das rechtliche Gehör gewährt. Durch dieses Vorgehen ist der\nBeschuldigte insofern nicht in seinen Rechten verletzt worden, als dass die\nHaftentlassung zu einem früheren Zeitpunkt, d.h. vor Gewährung des rechtlichen Gehörs\nhat stattfinden können. [Gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO muss die Staatsanwaltschaft\ninnert 48 Stunden seit der Anhaltung ihren Haftantrag bzw. Antrag auf Erlass von\nErsatzmassnahmen beim Zwangsmassnahmengericht einreichen. Dies wäre im\nvorliegenden Fall am 1. Mai 2016 um 12:09 Uhr, gewesen. Die Staatsanwaltschaft hat\nden Antrag auf Erlass von Ersatzmassnahmen aber bereits am 30. April 2016, 11:45\nUhr, und damit 24 Stunden früher beim Zwangsmassnahmengericht eingereicht. Das\nZwangsmassnahmengericht wiederum hätte innerhalb von 48 Stunden und nach\nDurchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. eines schriftlichen Verfahrens über\nden Erlass der Ersatzmassnahmen befinden müssen (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 226\nAbs. 1 StPO). Somit hätte der sich in polizeilichem Gewahrsam befindliche Beschuldigte\nlängstens bis zum 3. Mai 2016, 12:09 Uhr, in Haft belassen werden können, wenn\nsowohl die Staatsanwaltschaft wie auch das Zwangsmassnahmengericht ihre Fristen\nausgeschöpft hätten. Aufgrund der organisatorischen Gegebenheiten (Organisation der\nVerhandlung) hätte im vorliegenden Fall eine Verhandlung kaum vor dem 1. Mai 2016,\n10:00 Uhr, durchgeführt werden können. Die Eröffnung eines Entscheids in einem\nschriftlichen Verfahren wäre ebenfalls nicht früher möglich gewesen, hätte dem\nBeschuldigten doch noch das rechtliche Gehör mit einer Frist von einigen Stunden\ngewährt werden müssen. Durch das vom Zwangsmassnahmengericht gewählte\nVorgehen hat der Beschuldigte somit bereits am 30. April 2016 und damit drei Tage vor\nAblauf der Maximalfrist bzw. zwei Tage vor Ablauf eines realistischen Zeitpunkts für\neinen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts in einem ordentlichen Verfahren\ngemäss Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 224 StPO aus der Haft entlassen werden können.]\nZudem ist zu beachten, dass er durch das Kontakt- und Annäherungsverbot zu A.___\nnicht zusätzlich beschwert ist, gilt ein solches doch ohnehin gestützt auf die Verfügung\nder Polizei Basel-Landschaft bis zum 11. Mai 2016, 15:30 Uhr. Durch die Verpflichtung\nzur Teilnahme am Lernprogramm gegen häusliche Gewalt mit einem ersten Termin bis\nzum 9. Mai 2016 wird der Beschuldigte ebenfalls nicht übermässig in seiner\npersönlichen Freiheit eingeschränkt, handelt es sich bei dieser Frist doch lediglich um\neinen Termin für eine erste Kontaktaufnahme. Derzeit macht es allerdings keinen Sinn,\ndiese Ersatzmassnahme aufrecht zu erhalten, dauert die Absolvierung dieses\nProgramms doch einige Monate. Es ist indessen nicht absehbar, ob die\nErsatzmassnahmen über den 21. Mai 2016 hinweg aufrecht erhalten werden können.\n16.-17. (…)\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Mai 2016 (350 16 244)\n"}