{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-16-244_2016-05-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d206f167-96ca-4e43-93f4-0861503bf99a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050704", "Checksum": "98a681fe60930d088cda8fe1aa1093ce"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-16-244_2016-05-09.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=232ddf53-dedf-46a6-a363-3cf3757ec5e6", "Checksum": "76d1b547fe9cd0dec533341a449ced60"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 16 244", "350 2016 244"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 09.05.2016 350 16 244 (350 2016 244)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 09.05.2016 350 16 244 (350 2016 244)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 09.05.2016 350 16 244 (350 2016 244)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ersatzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:16:38", "Checksum": "649d3aa2a824219ca03e40dfbb04c52b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 09.05.2016 350 16 244 (350 2016 244)\nRegeste:\nErsatzmassnahmen\n\nErwägungen:\n1. Gegen den Beschuldigten wird durch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen\nversuchter schwerer Körperverletzung geführt. Am 29. April 2016, 12:09 Uhr, wurde der\nBeschuldigte vorläufig festgenommen. Mit Eingabe vom 30. April 2016, 11:45 Uhr, hat\ndie Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht den Erlass von\nErsatzmassnahmen (Teilnahme am Lernprogramm gegen häusliche Gewalt,\nKontaktverbot zu A.___) anstelle von Untersuchungshaft beantragt. Das\nZwangsmassnahmengericht hat mit Verfügung vom 30. April 2016 - vorbehältlich von\nEinwendungen - diese Ersatzmassnahmen bis zum 30. Juli 2016 angeordnet.\n2. In seiner Eingabe vom 3. Mai 2016 hat der Verteidiger des Beschuldigten die Aufhebung\nder Verfügung vom 30. April 2016 und damit den Verzicht auf Erlass von\nErsatzmassnahmen beantragt. Er macht im Wesentlichen geltend, dass kein dringender\nTatverdacht gegen den Beschuldigten vorliege. Zusätzlich sei die Verfügung vom\n30. April 2016 nicht begründet.\n3. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 237 Abs. 1 StPO und § 14 Abs. 4\nEG StPO ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für die Anordnung von\nErsatzmassnahmen örtlich, sachlich sowie funktionell zuständig.\n4. Für die Anordnung und Verlängerung von Ersatzmassnahmen gelten die gleichen\nVoraussetzungen wie für die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft\n(NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl.,\nZürich 2013, Art. 237 Rn. 1). Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur\nzulässig, wenn eine Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt\nwird und ein besonderer Haftgrund vorliegt, nämlich Fluchtgefahr (lit. a),\nKollusionsgefahr (lit. b) oder Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr (lit. c). Ebenso ist\nUntersuchungshaft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre\nDrohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr, vgl.\nArt. 221 Abs. 2 StPO). Unabhängig vom Bestehen allfälliger Haftgründe darf die\nUntersuchungshaft nicht angeordnet beziehungsweise aufrecht erhalten bleiben, wenn\nsie unverhältnismässig wäre oder geworden ist (vgl. Art. 197 StPO).\n5.-11. (…)\n12. Zur Verringerung der erheblichen Wiederholungsgefahr erscheint ein Kontakt- und\nAnnäherungsverbot gegenüber A.___ ausreichend. Es geht aus den Akten nicht hervor,\ndass der Beschuldigte sich A.___ gegen deren Willen genähert hat. Zudem bestehen\nkeine Hinweise, dass der Beschuldigte gegenüber weiteren Personen gewalttätig\nwerden könnte. Zum Zeitpunkt der vorläufigen Anordnung der Ersatzmassnahmen hatte\ndas Zwangsmassnahmengericht auch die Teilnahme am Lernprogramm gegen\nhäusliche Gewalt als geeignet erachtet, die Wiederholungsgefahr zu verringern, zumal\ndie bisherige Beratung durch das Männerbüro nicht ausreichend war.\n13. Die Untersuchungshaft kann nicht nur aus inhaltlichen Gründen, sondern auch aus\nzeitlichen Gründen unverhältnismässig werden. Einerseits muss das Verfahren so rasch\nwie möglich vorangetrieben werden, sodass die beschuldigte Person, welche sich auf\ndie Unschuldsvermutung berufen kann, nicht unnötig lange in Haft bleibt. Andererseits\nmuss der Dauer der zu erwartenden Sanktion Rechnung getragen werden, damit keine\nÜberhaft entsteht. Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen gemäss Art. 212 Abs. 2\nStPO nicht länger dauern als - im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung - die konkret zu\nerwartende freiheitsentziehende Sanktion. Der Grundsatz der zeitlichen\nVerhältnismässigkeit der Untersuchungshaft gilt auch für Ersatzmassnahmen (BGE 140\nIV 74 E. 2.3).\n14. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte aufgrund der Schwere des ihm vorgeworfenen\nDelikts (versuchte schwere Körperverletzung) und seiner Vorstrafen bei einer allfälligen\nVerurteilung durch das zuständige Gericht mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu\nrechnen. Derzeit kann allerdings nur von einem dringenden (Anfangs-)Tatverdacht\nausgegangen werden, welcher sich innert kürzester Zeit zu erhärten hat. Dies kann\ndurch die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten, einer Rück-ID und vor allem\neiner Auswertung des beigezogenen Audio- und Videomaterials des Bahnhofs in X.___\nerfolgen. Unter den gegebenen Umständen wäre die Anordnung von Untersuchungshaft\nnur für eine kurze Zeit möglich. Somit können auch Ersatzmassnahmen nur für die\n"}