In Bezug auf die Voraussetzungen für die Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft (Wahrscheinlichkeit einer stationären Massnahme und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) kann auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juli 2015 (350 15 461), den Beschluss des Kantonsgerichts vom 15. September 2015 und das Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2015 verwiesen werden. An den entsprechenden Tatsachen hat sich nichts geändert. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass das Strafgericht im Rahmen des nachträglichen gerichtlichen