Für das Verfahren gilt Art. 227 StPO (Urteile des Bundesgerichts 1B_386/2011 vom 26. August 2011 E. 3.6 und 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 2.2 f.; publ. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Juni 2011, 350 11 282). Diese Grundsätze müssen auch für die Verfahren betreffend Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft gelten. 4. Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft ist zulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit einer stationären Massnahme, hier Verwahrung, gegeben ist und ein spezieller Haftgrund, v.a. Fluchtgefahr oder die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, vorliegt.