Eine gesetzliche Regelung für das Verfahren bei Verlängerung der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft ist in der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Nachdem aber die Staatsanwaltschaft nach der Überweisung der Anklageschrift nicht mehr die Verfahrensleitung innehat, sondern das Strafgericht, ist dieses für die Einreichung eines Antrags auf Haftverlängerung zuständig. Über die Verlängerung der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft entscheidet somit das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag des Strafgerichts (Art. 229 Abs. 1 StPO, analog). Für das Verfahren gilt Art.