Am 13. Januar 2016 hat der Verteidiger auf eine Stellungnahme verzichtet. 3. Das Verfahren betreffend vollzugsrechtliche Sicherheitshaft richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Sicherheitshaft (Art. 229 ff. i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO; siehe Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juli 2015, 350 15 461). Eine gesetzliche Regelung für das Verfahren bei Verlängerung der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft ist in der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht vorgesehen.