Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 hat das Strafgericht die Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft bis zum 6. Februar 2016 beantragt. Das Strafgericht macht im Wesentlichen geltend, dass die Verhandlung betreffend selbständigen nachträglichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO am 2. Februar 2016 stattfinde. Das Zwangsmassnahmengericht hat die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft bis zum 25. Januar 2016 provisorisch verlängert (Verfügung vom 11. Januar 2016). Am 13. Januar 2016 hat der Verteidiger auf eine Stellungnahme verzichtet.