{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-16-16_2016-01-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=45e4c4ba-0fcb-49b0-8e1e-15eec58d8aed&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433511", "Checksum": "3090150d8ac5034687b9e0ab77a54a32"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-16-16_2016-01-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=16b5a43f-2ac2-4774-8871-0b3eebe75b48", "Checksum": "a9308dc737c721955a7137ecda816a52"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["350 16 16", "350 2016 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 19.01.2016 350 16 16 (350 2016 16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 19.01.2016 350 16 16 (350 2016 16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 19.01.2016 350 16 16 (350 2016 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:45:10", "Checksum": "56bc36a63ac16b36f4bc15daf48e474b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 19.01.2016 350 16 16 (350 2016 16)\nRegeste:\nVerlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n19. Januar 2016\n\nVollzugsrechtliche Sicherheitshaft\n\nVerlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft\n\nÜber die Verlängerung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft befindet das\nZwangsmassnahmengericht auf Antrag des Strafgerichts. Für das Verfahren gilt Art. 227\nStPO.\n\nErwägungen:\n\n1. In einem Verfahren betreffend selbständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts\ngemäss Art. 363 ff. StPO des Strafgerichts (Antrag auf Anordnung einer Verwahrung;\n360 15 22) hat das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 29. Juli 2015\nvollzugsrechtliche Sicherheitshaft bis zum 17. Januar 2016 angeordnet (350 15 461).\nDieser Entscheid ist mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 15. September 2015 und\nUrteil des Bundesgerichts vom 12. November 2015 (1B_375/2015) bestätigt worden.\n2. Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 hat das Strafgericht die Verlängerung der\nvollzugsrechtlichen Sicherheitshaft bis zum 6. Februar 2016 beantragt. Das Strafgericht\nmacht im Wesentlichen geltend, dass die Verhandlung betreffend selbständigen\nnachträglichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO am 2. Februar 2016 stattfinde. Das\nZwangsmassnahmengericht hat die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft bis zum 25.\nJanuar 2016 provisorisch verlängert (Verfügung vom 11. Januar 2016). Am 13. Januar\n2016 hat der Verteidiger auf eine Stellungnahme verzichtet.\n3. Das Verfahren betreffend vollzugsrechtliche Sicherheitshaft richtet sich sinngemäss\nnach den Bestimmungen über die Sicherheitshaft (Art. 229 ff. i.V.m. Art. 220 Abs. 2\nStPO; siehe Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juli 2015, 350 15\n461). Eine gesetzliche Regelung für das Verfahren bei Verlängerung der\nstrafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft ist in der Schweizerischen\nStrafprozessordnung nicht vorgesehen. Nachdem aber die Staatsanwaltschaft nach der\nÜberweisung der Anklageschrift nicht mehr die Verfahrensleitung innehat, sondern das\nStrafgericht, ist dieses für die Einreichung eines Antrags auf Haftverlängerung zuständig.\nÜber die Verlängerung der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft\nentscheidet somit das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag des Strafgerichts (Art. 229\nAbs. 1 StPO, analog). Für das Verfahren gilt Art. 227 StPO (Urteile des Bundesgerichts\n1B_386/2011 vom 26. August 2011 E. 3.6 und 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 2.2\nf.; publ. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Juni 2011, 350 11 282).\nDiese Grundsätze müssen auch für die Verfahren betreffend Verlängerung der\nvollzugsrechtlichen Sicherheitshaft gelten.\n4. Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft ist zulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit einer\nstationären Massnahme, hier Verwahrung, gegeben ist und ein spezieller Haftgrund, v.a.\nFluchtgefahr oder die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, vorliegt. Bezüglich der\nGefährdung der öffentlichen Sicherheit geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung\ndavon aus, dass die Grundsätze für Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr\nbeizuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.4;\nUrteil des Bundesgerichts 1B_136/2013 vom 22. April 2013 E. 4.2; Urteil des\nBundesgerichts 6B_491/2014 vom 1. Juli 2014 E. 2.2).\n5. In Bezug auf die Voraussetzungen für die Verlängerung der vollzugsrechtlichen\nSicherheitshaft (Wahrscheinlichkeit einer stationären Massnahme und Gefährdung der\nöffentlichen Sicherheit) kann auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid des\nZwangsmassnahmengerichts vom 29. Juli 2015 (350 15 461), den Beschluss des\nKantonsgerichts vom 15. September 2015 und das Urteil des Bundesgerichts vom 12.\nNovember 2015 verwiesen werden. An den entsprechenden Tatsachen hat sich nichts\ngeändert.\n6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Wahrscheinlichkeit\ngegeben ist, dass das Strafgericht im Rahmen des nachträglichen gerichtlichen\nVerfahrens eine Verwahrung aussprechen könnte. A.___ ist am 27. Januar 2006 durch\ndas Strafgericht Basel-Landschaft wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit\nKindern und mehrfacher sexueller Nötigung verurteilt worden. Zudem liegt im Falle einer\nHaftentlassung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor. Es sind auch\nkeine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche angeordnet werden können, ist die\nbisherige stationäre Massnahme doch nicht erfolgreich gewesen, sondern zufolge\nAussichtslosigkeit abgebrochen worden. Demzufolge ist der Antrag des Strafgerichts auf\nVerlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft gutzuheissen.\n7.-8. (…)\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Januar 2016 (350 16 16)\n"}