StPO nicht erfüllt. Der Antrag auf Anordnung der Echtzeit-Überwachung der Rufnummer xxx yy zz des Mobil-Telefons von C.___, benutzt durch A.___, wird deshalb abgewiesen. Unter diesen Umständen ist auch fraglich, ob die Echtzeit-Überwachung im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Überwachung notwendig und geeignet ist (Verhältnismässigkeit eines Grundrechtseingriffs gemäss Art. 36 Abs. 3 BV). Ebenso muss nicht weitere geprüft werden, ob eine Telefonüberwachung allein zur Beweisführung über die Person (Schuld- und Verhandlungsfähigkeit) zulässig wäre. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Dezember 2015 (350 15 738)