Es ist derzeit nicht ersichtlich, wie es ausfallen wird und ob es aus fachlicher Sicht verwendet werden kann. Vorderhand sind allerdings keine Anhaltspunkte vorhanden, die darauf schliessen lassen, dass der Gutachter ohne die Ergebnisse der geheimen Überwachung nicht in der Lage ist, ein fachgerechtes Gutachten zu erstellen. Dies gilt insbesondere aufgrund des Umstands, dass er sich der Probleme der Simulation und Aggravation bewusst ist. Somit kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ermittlungen ohne die Überwachung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. Somit ist der Grundsatz der Subsidiarität gemäss Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO nicht erfüllt.