Mit den Ergebnissen der Überwachung soll es möglich sein, dass der psychiatrische Sachverständige das Verhalten der Beschuldigten in „unbeobachteten“ Momenten mit demjenigen in „beobachteten“ Momenten vergleicht. Die Staatsanwaltschaft legt allerdings nicht dar, weshalb es ihr nicht möglich ist, ihren Verdacht über das Verhalten in die Begutachtung einfliessen zu lassen. Sie gibt selber die Anzahl der Telefonate der Beschuldigten und der tatsächlich geführten Gesprächen an. Ebenso scheinen Aktennotizen über den Inhalt der Gespräche vorhanden zu sein.