Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass für die Fragen der Schuld- und Verhandlungsfähigkeit sowie die Massnahmenbedürftigkeit ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zu verfassen sei. Sie geht dabei davon aus, dass die Beschuldigte die Strafbehörden und die sie behandelnden Ärzte sowie die Gutachter über ihren psychischen Zustand in möglicherweise erheblichem Ausmass in die Irre führt. Mit den Ergebnissen der Überwachung soll es möglich sein, dass der psychiatrische Sachverständige das Verhalten der Beschuldigten in „unbeobachteten“ Momenten mit demjenigen in „beobachteten“ Momenten vergleicht.