Die Staatsanwaltschaft ordnete in dieser Untersuchung am xx.yy.zzzz die Echtzeit- Überwachung der Rufnummer xxx yy zz des Mobil-Telefons von C.___, benutzt durch A.___, für die Dauer von drei Monaten an. Mit Eingabe vom gleichen Tag hat sie dem Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser Echtzeit-Überwachung beantragt und im Wesentlichen wie folgt begründet: (…) Die Echtzeit-Überwachung werde nicht angeordnet, um Beweise zu finden, welche der Aufklärung der Delikte dienen, soweit dies den Tatbestand und die Rechtswidrigkeit betreffe. Vielmehr sollten Beweise betreffend Schuld- und Verhandlungsfähigkeit erlangt werden. Erwägungen 1.-2.1 (…) 2.2