{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-15-738_2015-12-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8145efc3-4848-441d-88e5-e272bc8ae38b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433523", "Checksum": "51e72aaecdda122f1eaa0c2691722e36"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-15-738_2015-12-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e47ddbe3-09a8-4124-a4e0-272c6951c294", "Checksum": "fe048fa0485c05e1d67a293c95cfe309"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["350 15 738", "350 2015 738"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 08.12.2015 350 15 738 (350 2015 738)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 08.12.2015 350 15 738 (350 2015 738)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 08.12.2015 350 15 738 (350 2015 738)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geheime Überwachung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:20:24", "Checksum": "8ef8ecd60c273f8c24c771393ff545cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 08.12.2015 350 15 738 (350 2015 738)\nRegeste:\nGeheime Überwachung\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n8. Dezember 2015\n\nGeheime Überwachung\n\nAktive Überwachung zur Abklärung der Schuld- und Verhandlungsfähigkeit\n\nEine aktive Telefonüberwachung ist nicht verhältnismässig, wenn eine Beweisführung zur\nPerson (Schuld- und Verhandlungsfähigkeit) auch durch ein psychiatrisches Gutachten\nmöglich ist.\n\nSachverhalt\n\nDie Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A.___ und B.___ eine Untersuchung\nwegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB).\n\nDie Staatsanwaltschaft ordnete in dieser Untersuchung am xx.yy.zzzz die Echtzeit-\nÜberwachung der Rufnummer xxx yy zz des Mobil-Telefons von C.___, benutzt durch A.___,\nfür die Dauer von drei Monaten an. Mit Eingabe vom gleichen Tag hat sie dem\nZwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser Echtzeit-Überwachung beantragt und\nim Wesentlichen wie folgt begründet: (…) Die Echtzeit-Überwachung werde nicht\nangeordnet, um Beweise zu finden, welche der Aufklärung der Delikte dienen, soweit dies\nden Tatbestand und die Rechtswidrigkeit betreffe. Vielmehr sollten Beweise betreffend\nSchuld- und Verhandlungsfähigkeit erlangt werden.\n\nErwägungen\n\n1.-2.1\n\n(…)\n\n2.2\n\nDie Staatsanwaltschaft macht geltend, dass für die Fragen der Schuld- und\nVerhandlungsfähigkeit sowie die Massnahmenbedürftigkeit ein forensisch-psychiatrisches\nGutachten zu verfassen sei. Sie geht dabei davon aus, dass die Beschuldigte die\nStrafbehörden und die sie behandelnden Ärzte sowie die Gutachter über ihren psychischen\nZustand in möglicherweise erheblichem Ausmass in die Irre führt. Mit den Ergebnissen der\nÜberwachung soll es möglich sein, dass der psychiatrische Sachverständige das Verhalten\nder Beschuldigten in „unbeobachteten“ Momenten mit demjenigen in „beobachteten“\nMomenten vergleicht. Die Staatsanwaltschaft legt allerdings nicht dar, weshalb es ihr nicht\nmöglich ist, ihren Verdacht über das Verhalten in die Begutachtung einfliessen zu lassen. Sie\ngibt selber die Anzahl der Telefonate der Beschuldigten und der tatsächlich geführten\nGesprächen an. Ebenso scheinen Aktennotizen über den Inhalt der Gespräche vorhanden\nzu sein. Dass das langjährige, möglicherweise deliktische Verhalten der Beschuldigten im\nWiderspruch zum aktuellen Verhaltensmuster steht, ist eine reine Annahme der\nStaatsanwaltschaft. Nicht auszuschliessen ist, dass dieses Verhalten Bestandteil einer, der\nauch durch die Staatsanwaltschaft angenommen, psychischen Beeinträchtigung ist. Um\ndiesbezüglich Genaueres zu erfahren, ist eben das psychiatrische Gutachten in Auftrag\ngegeben worden. Es ist derzeit nicht ersichtlich, wie es ausfallen wird und ob es aus\nfachlicher Sicht verwendet werden kann. Vorderhand sind allerdings keine Anhaltspunkte\nvorhanden, die darauf schliessen lassen, dass der Gutachter ohne die Ergebnisse der\ngeheimen Überwachung nicht in der Lage ist, ein fachgerechtes Gutachten zu erstellen. Dies\ngilt insbesondere aufgrund des Umstands, dass er sich der Probleme der Simulation und\nAggravation bewusst ist. Somit kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die\nErmittlungen ohne die Überwachung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert\nwürden. Somit ist der Grundsatz der Subsidiarität gemäss Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO nicht\nerfüllt. Der Antrag auf Anordnung der Echtzeit-Überwachung der Rufnummer xxx yy zz des\nMobil-Telefons von C.___, benutzt durch A.___, wird deshalb abgewiesen. Unter diesen\nUmständen ist auch fraglich, ob die Echtzeit-Überwachung im Hinblick auf den Sinn und\nZweck der Überwachung notwendig und geeignet ist (Verhältnismässigkeit eines\nGrundrechtseingriffs gemäss Art. 36 Abs. 3 BV). Ebenso muss nicht weitere geprüft werden,\nob eine Telefonüberwachung allein zur Beweisführung über die Person (Schuld- und\nVerhandlungsfähigkeit) zulässig wäre.\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Dezember 2015 (350 15 738)\n\nGegen diesen Entscheid hat die Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2015 eine\nBeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Urteil vom 18. Januar 2016 ist das\nBundesgericht auf diese Beschwerde nicht eingetreten (1B_433/2015).\n"}