231 N 8 ff.). Diese Grundsätze müssen auch in Fällen von Anordnung der Sicherheitshaft nach Anklageerhebung in Fällen gelten, wenn eine Einsprache gegen einen Strafbefehl erhoben worden ist. Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte mehrfach, einschlägig vorbestraft. Es kann deshalb nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Er befindet sich seit dem 15. April 2015 in Untersuchungshaft und der angefochtene Strafbefehl lautet auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten. Somit kann die Sicherheitshaft bis zum 14. Juli 2015 angeordnet werden. 3. (…)