Mit anderen Worten bildet das erstinstanzliche Urteil die Basis, um die Frage der Überhaft zu prüfen. Wurde eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen, ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung zu prüfen. Ist die Legalprognose negativ oder unsicher, muss die Haftentlassung grundsätzlich nach drei Vierteln der Strafe angeordnet werden (Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 231 N 8 ff.).