41 Abs. 1 StGB gegeben sein könnten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Beschuldigte nicht allein zur Begehung von Delikten in die Schweiz eingereist ist. Er führt in seiner Stellungnahme aus, dass er durch A. und die konkreten Umstände in Versuchung geführt worden sei. Zusammen mit der Tatsache, dass der Beschuldigte innerhalb von sechs Monaten nun zum dritten Mal delinquiert hat, ist nicht offensichtlich, dass er durch die Ausfällung einer bedingten Strafe von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abgehalten wird. Zudem lebt der Beschuldigte im Ausland und hat in der Schweiz kein Vermögen.