1. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für Haftentlassungsgesuche, welche die Staatsanwaltschaft nicht gutheissen will, zuständig (Art. 228 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 229 Abs. 1 StPO entscheidet das Zwangsmassnahmengericht über die Anordnung von strafprozessualer Haft in Form von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft hin. Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich sinngemäss nach Art. 227 StPO (Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO). Zuständig ist ebenfalls das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts (Art.