Aufgrund des dringenden Tatverdachts sowie wegen Fluchtgefahr ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 18. April 2015 Untersuchungshaft bis zum 14. Mai 2015 an (350 15 247). Am 22. Mai 2015 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 21. Juni 2015 (350 15 296). Am 3. Juni 2015 erliess die Staatsanwaltschaft in dieser Sache einen Strafbefehl, gegen welchen der Beschuldigte am 8. Juni 2015 eine Einsprache erhob. Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 wurde das Verfahren an das Strafgericht überwiesen. Der Beschuldigte hat mit Schreiben vom 8. Juni 2015 bei der Staatsanwaltschaft seine Haftentlassung beantragt. (…) Erwägungen