Unter diesen Umständen dürfte es mehrere Monate bis zu einem Jahr dauern, bis ein Entscheid betreffend Anordnung einer anderen Massnahme vorliegt. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass eine allfällige Strafe im Verfahren 300 14 358 sich ebenfalls maximal in diesem Rahmen bewegen dürfte. Somit wäre die Anordnung von Sicherheitshaft im Verfahren 360 15 11 unverhältnismässig. Der Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs auf Anordnung von Sicherheitshaft im Verfahren 360 15 11 wird deshalb abgewiesen.