Aus diesem Grund ist die Massnahme für jugendliche Erwachsene abgebrochen worden. Somit ist es nicht ohne Weiteres absehbar, dass eine weitere freiheitsentziehende Massnahme gemäss Art. 59 oder 65 StGB angeordnet wird. Ebenso kann nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine Verwahrung gemäss Art. 64 StGB angeordnet wird. Zwar liegt beim Beschuldigten Wiederholungsgefahr vor, doch wird diese im Rahmen eines Gutachtens zu prüfen sein. Unter diesen Umständen dürfte es mehrere Monate bis zu einem Jahr dauern, bis ein Entscheid betreffend Anordnung einer anderen Massnahme vorliegt.