221 Rz. 6a). Der Straf- und Massnahmenvollzug legt weder in der Verfügung vom 22. April 2015 (Antrag) noch anlässlich der heutigen Verhandlung dar, inwiefern die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft vorliegen. Nach Durchsicht der durch das Zwangsmassnahmengericht beigezogenen Akten des Verfahren vor dem Straf- und Massnahmenvollzug und der Verfahren des Strafgerichts 300 12 350 und 300 14 358 ist festzustellen, dass seitens des Beschuldigten nicht von einer genügenden Motivation für eine Massnahme ausgegangen werden kann. Aus diesem Grund ist die Massnahme für jugendliche Erwachsene abgebrochen worden.