5. In Verfahren betreffend selbständige nachträgliche Massnahmenentscheide des Gerichts tritt die Sicherheitshaft bis zur Rechtskraft des neuen Massnahmenentscheids an die Stelle der ursprünglich angeordneten Massnahme. In diesen Fällen kann nicht das Vorliegen eines ausreichenden dringenden Tatverdachts geprüft werden. Vielmehr muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass das Verfahren zu einer Massnahme führt, welche die Sicherstellung des Betroffenen erfordert (Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 Rz. 6a).