, Basel 2014, Art. 224 N 5). Zusätzlich muss der Straf- und Massnahmenvollzug den Antrag an das Strafgericht betreffend Anordnung einer anderen Massnahme beim Zwangsmassnahmengericht einreichen (siehe auch: Forster, a.a.O., Art. 229 N 3). Dieser Antrag ist durch die Vollzugsbehörde sorgfältig zu prüfen und näher zu begründen (Marianne Heer, in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 62c N 14). Ein Verweis auf eine Aufhebungsverfügung dürfte diesen Anforderungen kaum genügen.