b StPO i.V.m. Art. 227 Abs. 2 StPO hat die antragsstellende Behörde (in casu der Straf- und Massnahmenvollzug) ein schriftliches und begründest Gesuch zusammen mit den wesentlichen Akten beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen. Die Begründung kann summarisch ausfallen, hat sich aber inhaltlich zum dringenden Tatverdacht (in casu Wahrscheinlichkeit einer weiteren stationären Massnahme), dem Vorliegen eines speziellen Haftgrundes und der Verhältnismässigkeit zu äussern (siehe auch: Marc Forster, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art.