Ob der Staatsanwaltschaft bei dieser Ausgangslage ein selbständiges Antragsrecht zukommt, kann offen gelassen werden. Somit sind für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht die Fristen gemäss Art. 227 StPO massgebend. Der Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs (Verfügung vom 22. April 2015) ist am 28. April 2015 beim Zwangsmassnahmengericht eingegangen, nachdem ihn das Strafgericht am 24. April 2015 erhalten hat. Somit ist die Entscheidfrist von 5 Tagen gemäss Art. 227 Abs. 5 StPO eingehalten worden. Ebenso ist dem Beschuldigten anlässlich der mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör gewährt worden. In einem Verfahren gemäss Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m.